Betreuter Personenkreis
Von psychischer Behinderung kann man dann sprechen, wenn die seelische Gesundheit eines Menschen auf längere Dauer (mindestens sechs Monate) so beeinträchtigt ist, dass ihn dies an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich hindert. Die von uns angebotenen Hilfen sind für Menschen im Erwachsenenalter gedacht, bei denen eine psychische Erkrankung - häufig eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis - das Ausmaß einer solchen Behinderung angenommen hat.
Personen, bei denen andere Behinderungen oder Erkrankungen im Vordergrund stehen (z.B. geistige Behinderungen, Körperbehinderungen, Suchterkrankungen, Anfallserkrankungen, bestimmte Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen) können in der Regel nicht von uns betreut werden, da in diesen Fällen zumeist andere Formen der Betreuung oder Behandlung angezeigt sind. Bei diesbezüglichen Fragen empfiehlt es sich, zur Klärung ein ausführlicheres Gespräch mit uns zu führen.
Sozialrechtlich sind die Hilfen für den von uns betreuten Personenkreis als Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege einzustufen. Die Betreuungskosten werden daher von der Sozialhilfe getragen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei gelten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB). Nähere Auskünfte hierzu erteilen die örtlichen Sozialämter. Zur fachlichen Beratung im Zusammenhang mit psychischen Behinderungen kann man sich auch an das zuständige Gesundheitsamt wenden.